Das Thema „Vermögenswirksame Leistungen“ (VL oder auch VWL) ist wohl eines der ersten, mit dem viele in Bank-Angelegenheiten in Berührung kommen. Deshalb schauen wir uns das Thema heute etwas genauer an.
Vermögenswirksame Leistung
Oder die Frage: Welche Zulage passt zu mir?
In Kürze
Die VL sind freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers zusätzlich zum Gehalt. Daher müssen diese in der Regel auch beantragt werden. Die VL haben eine gesetzliche Grundlage und können nur auf bestimmte, vorgegebene Vertragsarten eingezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen fördert der Staat die eingezahlten Beträge mit unterschiedlichen Zulagen. Hintergrund der Zahlung von Vermögenswirksamen Leistungen ist die Vermögensbildung.
Im Detail
Grundlage
Die gesetzliche Grundlage zu den Vermögenswirksamen Leistungen findet man im
5. Vermögensbildungsgesetz. Für Arbeitnehmer ist es allerdings interessanter, ob der Chef VL zahlt oder nicht. Dies ist in der Regel in Tarif- oder Arbeitsverträgen oder auch in Betriebsvereinbarungen geregelt. Eine erste Info bekommt man am besten im Personalbüro.
Was sind VL?
Vermögenswirksame Leistungen sind freiwillige Zahlungen (gibt es also nicht in jedem Betrieb) des Arbeitgebers an die Angestellten. Wie der Name schon sagt, sollen sie der Vermögensbildung dienen. Die Höhe der VL sind je nach Branche des Betriebes unterschiedlich hoch (~6,50 Euro bis max. 40 Euro). Eine weitere Bedingung ist die Vorgabe von bestimmten Vertragsarten, auf welche die VL einzuzahlen sind.
Unter Bestimmten Voraussetzungen werden die eingezahlten Beträge vom Staat bezuschusst, man spricht von der so genannten Arbeitnehmer-Sparzulage. Diese muss separat beantragt werden und wird zum Ende der Vertragslaufzeit zusätzlich zum angesparten Guthaben mit ausbezahlt.
Bei ein paar Verträgen ist eine erweiterte Form der Förderung möglich, z.B. die Wohnungsbauprämie bei Bausparverträgen oder die Riester-Zulage bei Altersvorsorge-Verträgen. (Diese sind jeweils unabhängig von der Arbeitnehmer-Sparzulage.)
Mögliche Vertragsformen
Vermögenswirksame Leistungen können auf unterschiedliche aber vorgegebene Vertragsarten einbezahlt werden:
- Bausparverträge
- Wertpapier-Fonds- Sparpläne
- Kapitalbildende Lebensversicherungen (nicht zulagenfähig!)
- Beteiligungsverträge am Unternehmen (nicht zulagenfähig!)
- Banksparpläne (nicht zulagenfähig!)
- Aufgrund der Zulagenfähigkeit sind Bausparverträge und Wertpapier-Fonds-Sparpläne die am meisten gewählten Vertragsarten.
Die Verträge haben in der Regel eine Laufzeit von 7 Jahren, wobei das letzte Jahr meist beitragsfrei ist.
Zulagen/Förderung
Der Staat bezuschusst die private Vermögensbildung durch die so genannte Arbeitnehmer-Sparzulage. Die Gewährung dieser Zulage ist an eine Einkommensgrenze gekoppelt. Ist das zu versteuernde Einkommen pro Jahr kleiner als die Einkommensgrenze wird die Zulage gewährt, ist das Einkommen gleich oder höher als die Einkommensgrenze, ist man nicht (mehr) zulagenberechtigt.
Aktuelle Einkommensgrenzen (Stand 05/2018):
Alleinstehende | Verheiratete | |
Bausparen | 17.900 Euro | 35.800 Euro |
Fondssparen | 20.000 Euro | 40.00 Euro |
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist mittels der Einkommenssteuer-Erklärung beim Finanzamt zu beantragen und wird nach Ende der Vertragslaufzeit gutgeschrieben.
Die aktuelle Förderung (Stand 05/2018) beträgt:
Bausparen | Fondsparen | |||
Alleinstehende | Verheiratete | Alleinstehende | Verheiratete | |
Höhe der Förderung | 9 % | 9 % | 20 % | 20 % |
Maximal geförderter Betrag | 470 Euro | 940 Euro | 400 Euro | 800 Euro |
Maximale Zulage | 43 Euro | 86 Euro | 80 Euro | 160 Euro |
In Euro ausgedrückt kann man also beim Bausparen pro Jahr 43 Euro und beim Fondssparen 80 Euro an Zulage erhalten. Verheiratete erhalten jeweils das Doppelte. Natürlich nur dann, wenn auch jeweils die maximal geförderten Beträge eingezahlt wurden.
- Eine kleine Besonderheit gibt es bei Bausparverträgen: entscheidet sich der Sparer/die Sparerin aus eigener Tasche noch einen gewissen Betrag auf den Vertrag zu sparen, so sind diese eigenen Beiträge zusätzlich durch die „Wohnungsbau-Prämie“ gefördert. (Unabhängig von der Arbeitnehmer-Sparzulage).
Aktuelle Einkommensgrenze und Förderhöhe für die Wohnungsbauprämie (Stand 05/2018):
Alleinstehende | Verheiratete | |
Einkommensgrenze | 25.600 Euro | 51.200 Euro |
Höhe der Förderung | 8,8 % | 8,8 % |
Maximal geförderter Betrag | 512 Euro | 1.024 Euro |
Maximale Prämie | 45,06 Euro | 90,11 Euro |
Die Wohnungsbauprämie ist allerdings zweckgebunden. Dies bedeutet, dass sie an die wohnwirtschaftliche Verwendung des Bausparguthabens gebunden ist. Eine Ausnahme gibt es für Personen unter 25 Jahren.(Mehr Informationen hierzu finden Sie hier.)
Je nach Anlageziel kann für Arbeitnehmer, welche über den Einkommensgrenzen liegen, eine kapitalbildende Lebensversicherung eine Alternative für die VL-Anlage sein. Diese werden generell nicht gefördert, bieten aber bei entsprechendem Anlageziel interessante weitere Möglichkeiten und Vorteile.
Ich bekomme Vermögenswirksame Leistungen – was muss ich jetzt tun?
- Termin mit Ihrem Bank-Berater vereinbaren
- Über die einzelnen Möglichkeiten nochmals genau informieren (und überlegen für was Sie die Anlage später noch brauchen können, bzw. was Sie in Zukunft planen)
- passenden Vertrag abschließen
- Den Verträgen liegt in der Regel ein Formular bei („Antrag auf Überweisung von Vermögenswirksamen Leistungen“). Auf diesem Formular sind die Vertragsnummer und alle weiteren, für das Personalbüro relevanten Daten bereits eingetragen. Sie brauchen dieses meist nur noch ergänzen, unterschreiben und im Personalbüro abgeben.
- Ihr Arbeitgeber überweist dann monatlich die Vermögenswirksamen Leistungen auf Ihren Vertrag (Sie können freiwillig meistens noch extra was dazuzahlen, wenn Sie möchten. Vorteil: höheres Guthaben, maximale Prämie erhalten,…).
- Nach Ablauf der Vertragslaufzeit erhalten Sie das angesparte Vermögen (+Zulage) ausbezahlt.
- Da der alte Vertrag somit erledigt ist, sollten Sie sich zu guter Letzt gleich um einen neuen Vertrag kümmern, die VWL erhalten sie nämlich weiterhin.